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6. Verweigerung des Sozialversicherungsbeitrages aus Gewissensgründen
6.3 Rechtsprechung
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Bundessozialgericht
Beschluss v. 14.03.2016
B 12 KR 95/15 B
(Gewissensentscheidung gegen die Beitragsverwendung für die Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen)
Leitsatz:
Ein Beitragszahler in der Sozialversicherung kann aus seinen Grundrechten grundsätzlich keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen herleiten und allenfalls geltend machen, der Gesetzgeber habe insoweit äußerste verfassungsrechtliche Grenzen überschritten (vgl BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 5/10 R = BSGE 110, 130 = SozR 4-4200 § 46 Nr 2). Im Übrigen hat das BVerfG bereits entschieden, dass die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das Leben den Gesetzgeber nicht hindert, Leistungen der sozialen Krankenversicherung bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft vorzusehen (vgl BVerfG vom 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 = BVerfGE 88, 203, 325 ff).